
Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz können für schwangere oder stillende Beschäftigte eine besondere gesundheitliche Gefährdung darstellen. Der Schutz dieser Beschäftigtengruppe ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um gesundheitliche Risiken zu vermeiden.
In diesem Beitrag:
- Besondere Risiken für Schwangere und Stillende durch Hitze
- Der rechtliche Rahmen: Auf diese Gesetze kannst du dich bei Hitze berufen
- Pflichten des Arbeitgebers: Dein Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz
Besondere Risiken für Schwangere und Stillende durch Hitze
Hitzebelastung kann während der Schwangerschaft oder Stillzeit zu physiologischen Belastungen führen, z. B.:
- Kreislaufprobleme,
- vorzeitige Wehen oder Frühgeburt,
- Dehydrierung,
- eingeschränkte Milchbildung oder Erschöpfung während der Stillzeit.
Diese Risiken können durch ungünstige Arbeitsumgebungen, körperlich belastende Tätigkeiten oder fehlende Ausgleichsmöglichkeiten verstärkt werden.
Der rechtliche Rahmen: Auf diese Gesetze kannst du dich bei Hitze berufen
- § 1 Satz 1 MuSchG verpflichtet den Arbeitgeber, werdende und stillende Personen vor unverantwortbaren Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen.
- § 10 MuSchG verlangt eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung, die auch Umwelteinflüsse wie Hitze umfasst.
- § 13 MuSchG regelt die Reihenfolge möglicher Maßnahmen bei festgestellten Gefährdungen.
- Das ArbSchG (§ 5) verpflichtet zur allgemeinen Gefährdungsbeurteilung für alle Beschäftigten, einschließlich besonderer Gruppen.
Pflichten des Arbeitgebers: Dein Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz
1. Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die konkreten Arbeitsbedingungen zu bewerten. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu prüfen:
- Raumtemperatur und klimatische Bedingungen,
- Art und Umfang der Tätigkeit (z. B. körperliche Belastung),
- mögliche zusätzliche Belastungen (z. B. Schutzkleidung, fehlende Pausenräume),
- Möglichkeit zur Erholung oder Kühlung.
Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, sobald dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitgeteilt wurde.
2. Schutzmaßnahmen (Stufenmodell nach § 13 MuSchG)
Wenn eine Gefährdung durch Hitze vorliegt, hat der Arbeitgeber folgende Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen – in dieser Reihenfolge:
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes
z. B. technische Maßnahmen (Ventilatoren, Klimageräte), Anpassung der Raumtemperatur, Bereitstellung kühler Pausenräume, Wasserzugang, Arbeitszeitverlagerung. - Umsetzung auf einen geeigneteren Arbeitsplatz
z. B. Einsatz in einem klimatisierten Bereich oder bei geringer körperlicher Belastung. - Beschäftigungsverbot durch den Arbeitgeber
Wenn Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um eine unverantwortbare Gefährdung auszuschließen.
Bewertung der Hitzebelastung
- Laut ASR A3.5 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) gelten Temperaturen über 30 °C als kritisch und erfordern Maßnahmen.
- Ab 35 °C gilt ein Arbeitsplatz ohne geeignete Maßnahmen als ungeeignet.
- Für schwangere oder stillende Beschäftigte können bereits niedrigere Temperaturen eine Gesundheitsgefährdung darstellen, abhängig von der Tätigkeit und der individuellen Konstitution.
- Dies muss in der anlassbezogenen (= individuellen) Gefährdungsbeurteilung abgebildet sein.
Unverantwortbare Gefährdung (§ 1 Satz 1 MuSchG)
Eine unverantwortbare Gefährdung liegt vor, wenn die Auswirkungen von Hitze nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen kompensiert werden können. Beispiele:
- andauernde hohe Temperaturen ohne Kühlungsmöglichkeiten,
- keine Möglichkeit zur ausreichenden Erholung oder Flüssigkeitsaufnahme,
- zusätzliche Belastungsfaktoren (z. B. körperliche Arbeit, fehlende Klimatisierung).
In solchen Fällen besteht die Pflicht zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen bis hin zur Freistellung.
Dokumentation und Nachweis
Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die getroffenen Maßnahmen dokumentieren (§ 14 MuSchG). Bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen oder bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft oder Stillzeit muss die Gefährdungsbeurteilung überprüft und ggf. angepasst werden.
Allgemeine Tipps zum Hitzeschutz für Schwangere
Alltagstipps zum Hitzeschutz für Schwangere haben wir einem eigenen Beitrag zusammengestellt:
Diesen Beitrag hat unser aktives Mitglied Dr.in Pia Müller für uns recherchiert und bereitgestellt. Pia Müller ist AFS-Stillberaterin und Expertin für Stillen bei Erwerbstätigkeit. Sie arbeitet in verschiedenen AGs und Arbeitskreisen des Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) mit.
Die Informationen in diesem Beitrag dienen lediglich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Wir haben die Informationen sorgfältig recherchiert. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich bitte an eine:n Rechtsanwält:in.