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Was bedeutet der Schiedsspruch für eine Hausgeburt nach ET+3?

Aktuelles zum Schiedsspruch: Wie geht es weiter mit den Hausgeburten?

Mother Hood e. V. hat dem Gesamtverband der Krankenkassen (GKV-SV) im Dezember 2015 schriftlich Fragen zum Schiedsspruch und seinen Folgen gestellt. Die Antwort fiel sehr ausführlich aus.

Wir wollen die uns gegenüber erteilten Auskünfte des GKV-SV mit allen betroffenen Frauen teilen und zu einer besseren Einschätzung der Lage beitragen, was der Schiedsspruch für eine Hausgeburt nach ET+3 bedeutet.

Einleitung

Wir haben uns bemüht, konkrete Aussagen bezüglich des Schiedsspruches und den Folgen für die Realisierung von Hausgeburten zu erhalten. Denn unserer Meinung nach lassen die vorliegenden Unterlagen nach wie vor enorme Spielräume zu, weswegen Eltern und auch manche Hebammen sehr verunsichert sind.

Über Klagemöglichkeiten der Eltern wegen des Schiedsspruches und seiner Auslegung können wir lediglich Vermutungen anstellen und unverbindliche Empfehlungen aussprechen.

Wir hoffen aber, dass wir mit den folgenden Informationen etwas Licht ins Dunkel bringen können. Sie basieren auf den Antworten des GKV-SV vom 23.

Dezember 2015 auf unsere schriftlich eingereichten Fragen zum Schiedsspruch, auf Pressemeldungen und Stellungnahmen vom Deutschen Hebammenverband und dem Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e. V. sowie den Pressemeldungen vom GKV-Spitzenverband.

1. Wie kam es zu dem Schiedsspruch zu den Hausgeburten?

Eine Schiedsstelle hat im September 2015 über den Vertrag zur Versorgung mit Hebammenhilfe entschieden. Vorangegangen waren zähe Verhandlungen zwischen den Hebammenverbänden und dem GKV-SV hinsichtlich des Haftpflichtkostenausgleiches und den Ausschlusskriterien für Geburten im häuslichen Umfeld. Weil keine Einigung erzielt werden konnte, wurde eine Schiedsstelle angerufen.

Die Schiedsstelle hat ihre Entscheidung über den Vertrag im November verkündet. Seitdem ist der Vertrag gültig.

2. Stimmt es, dass ein Facharzt/ eine Fachärztin mit Überschreiten des voraussichtlichen Entbindungstermins um 3 Tage (ET+3) eine Hausgeburt erlauben muss?

Nein, das stimmt so nicht! Der Facharzt braucht über die geplante Hausgeburt noch nicht einmal informiert werden. Es scheint auszureichen, wenn der Arzt eine übliche Vorsorgeuntersuchung vornimmt, einen Ultraschall durchführt und im Mutterpass das Ergebnis seiner Untersuchung dokumentiert. Darüber hinaus kann der Arzt aber alle Untersuchungen durchführen, die er für notwendig erachtet.

3. Gibt es Ausnahmen von der ET+3-Regelung?

Das sog. Facharztkonsil ist an ET+3, d. h. am 3. Tag nach dem errechneten Entbindungstermin (ET), verpflichtend. Hierfür sieht der GKV-SV keine Ausnahmen vor. Auch wenn die Frau aus persönlichen Gründen eine ärztliche Untersuchung ablehnt, ist das Facharztkonsil zwingend! Die Schwangere muss unter allen Umständen (also auch an Sonn- und Feiertagen, bei bereits stattfindender Wehentätigkeit oder wenn ein Geschwisterkind erkrankt ist usw.) einen Facharzt aufsuchen.

An Sonn- und Feiertagen oder wenn der eigene Facharzt die Untersuchung nicht vornehmen kann, muss die Schwangere ins Krankenhaus fahren und dort die Untersuchung durchführen lassen.

4. Kann ich als Schwangere den Ultraschall ablehnen?

Der Ultraschall wird vom GKV-SV als Teil der Vorsorgeuntersuchung an ET+3 entsprechend einer Leitlinie empfohlen. Ob der Facharzt darauf verzichten kann, können wir nicht beurteilen.

5. Was ist, wenn während der Untersuchung an ET+3 Auffälligkeiten festgestellt werden?

In dem Fall sollte sich die Schwangere mit ihrer Hebamme beratschlagen, ob eine Hausgeburt durchgeführt werden kann.

6. Mit welchen Konsequenzen müssen Schwangere und Hebamme rechnen, wenn die Geburt trotz Ausschlusskriterien stattfindet?

Bei ET+3 handelt es sich um ein so genanntes relatives Ausschlusskriterium.

Liegt es vor, darf die Frau laut GKV-SV nicht ohne ein stattgefundenes Facharztkonsil im Beisein ihrer Hebamme zu Hause gebären. Kommt es zu einer Hausgeburt ohne Facharztkonsil, so begeht die Hebamme einen Vertragsverstoß und muss mit einer Vertragsstrafe sowie ggf. dem Ausschluss aus dem Vertrag mit den Krankenkassen rechnen.

Dies würde das Ende ihrer freiberuflichen Hebammentätigkeit bedeuten. Sie könnte beispielsweise auch keine Wochenbettbetreuung mehr anbieten.

Im Schadensfall würde außerdem geprüft werden, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In dem Fall könnte die Krankenkasse versuchen, sich die Kosten vom Verursacher (der Hebamme oder aber dem Facharzt, der an ET+3 aufgesucht wurde) erstatten zu lassen.

Hat der Facharzt im Mutterpass einen so genannten pathologischen Facharztbefund, (z. B. nach Ansicht des Arztes ein zu großes Kind) eingetragen und die Hausgeburt findet dennoch statt, kann es für die Hebamme ebenfalls zu Vertragsstrafe kommen, auch wenn kein Schaden aufgetreten ist.

7. Kann ich die Hausgeburt nicht einfach privat bezahlen?

Nein. Alle Leistungen, die im Leistungskatalog zwischen GKV-SV und Hebammen abgedeckt sind, darf die Hebamme nicht einfach privat abrechnen.

Im Vertrag gibt es den Posten „Hausgeburtshilfe“, der den Frauen nicht privat in Rechnung gestellt werden darf. Wenn doch, begeht die Hebamme auch hier Vertragsbruch.

8. Was kann ich tun, wenn ich eine Hausgeburt plane?

a) Bestätigung über die Kostenübernahme

Der GKV-SV weist darauf hin, dass „Geburten im häuslichen Umfeld sowie alle Arten von Geburten keine im Voraus genehmigungspflichtigen Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen“ sind.

Uns beratende Rechtsanwälte haben dennoch empfohlen, dass sich die Schwangere von ihrer Krankenkasse eine Zusage für die Kostenübernahme der Hausgeburt schriftlich bestätigen lassen soll. Dazu ist ein Leistungsantrag bei der Kasse nötig: „Ich möchte mein Kind auch nach ET+3 zu Hause bekommen. Bitte bestätigen Sie mir die Kostenübernahme.“

Frauen haben uns berichtet, dass die Kassen versuchen, die Frauen hinzuhalten. Entweder verweisen sie an den GKV-SV oder sie raten zum Abwarten, denn vielleicht kommt das Kind ohnehin früher.

Andere Krankenkassen wollen erst nach Vorlage des schriftlichen Ergebnisses des Facharztkonsils sowie der Einschätzung der Hebamme einen Bescheid über die Kostenübernahme der Hausgeburt ausstellen. Dieses Vorgehen ist dem GKV-SV nach eigenem Bekunden nicht bekannt.

Unserer Einschätzung nach sollten Frauen in jedem Fall auf eine schriftliche Bestätigung bestehen.

Sollte die Kasse mit einem sog. „Ablehnungsbescheid“ antworten, kann dagegen geklagt werden.

b) Brief oder E-Mail an den GKV-SV

Wir bitten dich darum, dem Spitzenverband der Krankenkassen und der eigenen Krankenkasse einen Brief oder eine E-Mail zu schreiben. Darin solltest du deine Meinung und/ oder deine Erfahrung wiedergeben, die sich in Bezug auf den Schiedsspruch für dich ergeben.

Protestiere, sei empört, stelle Fragen und fordere Antworten und Lösungen!

c) Juristische Möglichkeiten

Nach jetzigem Kenntnisstand muss jede Frau gegen ihren Bescheid von der Kasse einzeln juristisch vorgehen. Das kann dir leider kein Verein wie Mother Hood und auch kein Hebammenverband abnehmen.

Gegen die Regelungen des GKV-SV können Frauen nicht juristisch vorgehen. Der Grund: Wir sind nur indirekt betroffen. Nicht die Frau hat den Vertrag mit dem GKV-SV abgeschlossen, sondern die außerklinisch tätige Hebamme. Den Frauen sind Hausgeburten schließlich nicht verboten und gehören nach wie vor zu den Kassenleistungen, deren Kostenübernahme „nur“ an bestimmte Bedingungen geknüpft sind.

d) Informiere Mother Hood

Schicke uns eine E-Mail an info@mother-hood.de (oder eine Nachricht via Facebook Fanpage) zu deinem Fall, damit wir dokumentieren können, inwiefern Frauen von den neuen Ausschlusskriterien betroffen sind.

Mother Hood hat alle angemessenen Vorkehrungen getroffen, um die Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen sicher zu stellen.

Das veröffentlichte Material wird jedoch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr verbreitet. Die Verantwortung für die Auslegung und Verwendung des Materials trägt die Leserin/der Leser. Mother Hood haftet nicht für aus der Verwendung entstehende Schäden.