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GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Mother Hood fragt nach Folgen für Schwangerenvorsorge und U-Untersuchungen

Wir wollen wissen, wie Schwangere und Kinder weiterhin uneingeschränkt Zugang zu der gesetzlich vorgesehenen ärztlichen Betreuung sowie zu den Leistungen nach der Mutterschafts-Richtlinie bzw. Kinder-Richtlinie haben.

Symbolbild E-Mail Text: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Unsere Fragen an den GKV

Schwangere, Kinder und Familien dürfen nicht die Leidtragenden neuer Vergütungsregeln im Gesundheitswesen werden. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert sich ab 2027 die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. Welche Folgen das für die ärztliche Schwangerenvorsorge und die kinderärztlichen U-Untersuchungen haben kann, ist aus unserer Sicht bislang nicht ausreichend geklärt. Mother Hood e.V. fordert deshalb Klarheit: Wie soll verhindert werden, dass die neue Vergütungssystematik den Zugang zu notwendigen Untersuchungen erschwert – gerade dann, wenn diese nur innerhalb bestimmter oder teils enger Zeitfenster sinnvoll wahrgenommen werden können? Dazu haben wir dem GKV-Spitzenverband sieben konkrete Fragen gestellt.

Unsere Nachricht an den GKV

Betreff: Fragen zur Vergütung der Schwangerenvorsorge und der kinderärztlichen U-Untersuchungen ab 2027

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wenden uns als Elternorganisation an Sie, weil wir die möglichen Auswirkungen der ab 1. Januar 2027 vorgesehenen Änderungen bei der vertragsärztlichen Vergütung auf die Versorgung von Schwangeren und Kindern besser verstehen möchten.

Nach unserem derzeitigen Verständnis sollen bislang extrabudgetär vergütete Leistungen grundsätzlich in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt werden, sofern keine Ausnahme nach § 87d SGB V greift. Davon dürfte nach aktuellem Stand auch die ärztliche Schwangerenvorsorge und kinderärztliche U-Untersuchungen betroffen sein.

Es ist für uns besonders relevant, dass Schwangere nach dem SGB V Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe haben. Die Mutterschafts-Richtlinie regelt konkret, welche Leistungen wann von Schwangeren in Anspruch genommen werden sollten. 

Schwangerenvorsorge ist also in besonderem Maße zeitgebunden. Eine Schwangerschaft ist zum einen auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Zum anderen sieht die Mutterschafts-Richtlinie für verschiedene Untersuchungen konkrete Zeitfenster beziehungsweise Schwangerschaftswochen vor. Notwendige Leistungen können daher nicht ohne Weiteres auf einen späteren Zeitpunkt oder in ein anderes Quartal verschoben werden. Das gleiche gilt für die in der Kinder-Richtlinie festgelegten Untersuchungen U2 bis U6 im ersten Lebensjahr eines Kindes.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Auskunft zu folgenden Fragen:

  1. Geht der GKV-Spitzenverband davon aus, dass Leistungen der ärztlichen Schwangerenvorsorge sowie die kinderärztlichen U-Untersuchungen ab dem 1. Januar 2027 grundsätzlich innerhalb der MGV vergütet werden?
  2. Wie soll sichergestellt werden, dass Schwangere und Kinder auch unter der neuen Vergütungssystematik weiterhin uneingeschränkt Zugang zu der gesetzlich vorgesehenen ärztlichen Betreuung sowie zu den Leistungen nach der Mutterschafts-Richtlinie bzw. Kinder-Richtlinie haben?
  3. Wie soll insbesondere verhindert werden, dass durch Mengenbegrenzungen oder Abstaffelungen bei der Honorierung ein wirtschaftlicher Anreiz für gynäkologische bzw. kinderärztliche Praxen entsteht, Schwangere bzw. Kinder nicht neu aufzunehmen oder notwendige Terminangebote zu begrenzen?
  4. Wie wird berücksichtigt, dass die Zahl der Schwangerschaften und der daraus entstehende Versorgungsbedarf von gynäkologischen Praxen nicht steuerbar sind?
  5. Welchen konkreten versorgungs- oder wirtschaftspolitischen Vorteil erwartet der GKV-Spitzenverband davon, die Schwangerenvorsorge der Mengensteuerung innerhalb der MGV zu unterwerfen, obwohl Zahl und Zeitpunkt der Schwangerschaften sowie per G-BA-Richtlinie vorgeschriebene Untersuchungszeitpunkte von den Praxen nicht steuerbar sind?
  6. Welche konkreten Kriterien wird der Bewertungsausschuss nach § 87d SGB V für die Frage heranziehen, ob Leistungen aus Gründen der Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit extrabudgetär vergütet werden?
  7. Wird derzeit geprüft, Leistungen der Schwangerenvorsorge sowie die kinderärztlichen U-Untersuchungen als Ausnahme nach § 87d SGB V weiterhin beziehungsweise erneut extrabudgetär zu vergüten? Falls nein, aus welchen Gründen nicht? Falls hierzu bereits Berechnungen, Folgenabschätzungen oder Modellierungen vorliegen, bitten wir darum, uns diese beziehungsweise entsprechende Fundstellen zugänglich zu machen.

Für uns ist insbesondere wichtig zu verstehen, wie verhindert werden soll, dass eine Änderung der Vergütungssystematik mittelbar zu einer Verschlechterung des Zugangs zur Schwangerenvorsorge und zu den kinderärztlichen U-Untersuchungen führt.

Wir freuen uns über eine möglichst konkrete und zeitnahe Beantwortung unserer Fragen.

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Desery
Dorothea Utzt
Daniela Reitz

Geschäftsführender Vorstand Mother Hood e.V.